DL-InfoV · PAngV · DDG · 2026
Angebot und Impressum: welche Angaben vor dem Auftrag stehen müssen
Eine fehlende Zeile macht den Zettel nicht automatisch unwirksam. Ein vollständiges Impressum sagt nichts darüber, ob der Preis stimmt. Unterschreiben Sie nicht, wenn nur eine Handynummer und ein Pauschalsatz dastehen. Ob ein konkretes Schreiben reicht, klärt im Streit das Gericht.
Inhalt
- Wer muss was nennen?
- Was auf dem Angebot steht
- Was erst auf die Rechnung gehört
- Was ins Impressum gehört
- Baubeschreibung
- Wie viel Förderung gibt es?
- Was nicht dazugehört
- Reihenfolge
- Fristen
- Typische Fehler
Wer muss was nennen?
| Frage | Gesetz (Überblick) |
|---|---|
| Wer ist adressiert? | Der Dienstleistungserbringer. Bei einem Handwerker ist das der Betrieb, der die Arbeit anbietet. Sie als Auftraggeber müssen das Formular nicht ausfüllen. |
| Wann, wenn ein Vertrag auf Papier oder als PDF kommt? | Vor Abschluss des schriftlichen Vertrags, § 2 Abs. 1 DL-InfoV. |
| Wann ohne Schriftstück? | Vor der Arbeit. Mündlich beauftragen ersetzt die Angaben nicht. |
| Betrieb aus einem anderen EU-Staat, nur vorübergehend hier? | Die DL-InfoV gilt für hier niedergelassene Betriebe. § 1 Abs. 3 nimmt den vorübergehenden Dienstleister aus einem anderen EU- oder EWR-Staat aus. Andere Pflichten können bleiben. |
| Website ohne Angebot? | Eigenes Blatt: § 5 DDG, sobald geschäftsmäßig ein digitaler Dienst angeboten wird. Das Papierangebot ist dieses Impressum nicht. |
Was auf dem Angebot steht
Die Verordnung zwingt den Betrieb nicht, jedes Feld auf denselben Zettel zu drucken. Er kann die Angaben von sich aus mitteilen, am Ort der Leistung bereithalten, elektronisch leicht zugänglich machen oder in die Unterlagen aufnehmen, die er Ihnen gibt (§ 2 Abs. 2 DL-InfoV). Ist das Angebot die einzige Unterlage, gehören die Punkte dorthin. Die Angaben sind auf Deutsch (§ 1 Abs. 4).
| Angabe | Wann | Anker |
|---|---|---|
| Familien- und Vorname. Bei Gesellschaften die Firma mit Rechtsform | Immer vor Vertrag oder Arbeit | § 2 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV |
| Anschrift der Niederlassung, sonst eine ladungsfähige Anschrift: Straße, Hausnummer, PLZ, Ort. Dazu Telefon und E-Mail oder Fax | Immer. Ein Postfach allein ist keine ladungsfähige Anschrift | § 2 Abs. 1 Nr. 2 |
| Register, Registergericht, Nummer | Nur wenn er eingetragen ist: Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister | § 2 Abs. 1 Nr. 3 |
| Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder einheitlichen Stelle | Nur bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit | § 2 Abs. 1 Nr. 4 |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | Nur wenn er eine hat | § 2 Abs. 1 Nr. 5 |
| Gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung, Kammer | Nur wenn die Leistung ein reglementierter Beruf ist. Welche Gewerke die Rolle brauchen, steht unter Meisterbetrieb Pflicht | § 2 Abs. 1 Nr. 6 |
| AGB, Rechtswahl, Gerichtsstand, Garantie über die gesetzliche Gewährleistung hinaus, Berufshaftpflicht mit Versicherer und Geltungsbereich | Nur soweit er das verwendet oder die Versicherung besteht. „Es gelten unsere AGB“ ohne Text reicht nicht | § 2 Abs. 1 Nr. 7–9 und 11 |
| Wesentliche Merkmale der Leistung | Soweit sie sich nicht schon aus dem Zusammenhang ergeben. „Komplett“ ohne Art und Umfang ist keine Beschreibung | § 2 Abs. 1 Nr. 10 |
Gegenüber Ihnen als Verbraucher gilt für den Preis die Preisangabenverordnung. § 4 DL-InfoV, der sonst den Preis oder einen Kostenvoranschlag verlangt, nimmt Verbraucher ausdrücklich aus. Der genannte Preis ist der Gesamtpreis: Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile sind enthalten (§ 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 PAngV). Wird der Preis aufgeschlüsselt, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 3). „Zzgl. MwSt.“ ohne Endbetrag ist diese Angabe nicht. Ein Stundensatz nennt die Stunde und enthält die Steuer.
Weist der Betrieb keine Umsatzsteuer aus, weil er Kleinunternehmer ist, ist der genannte Betrag der zu zahlende Preis. Eine Zeile „zzgl. MwSt.“ wäre dann falsch. Der Hinweis auf der späteren Rechnung folgt § 19 UStG.
„Preise freibleibend“ ist bei einer normalen Reparatur nicht der gesetzliche Vorbehalt. Ein Änderungsvorbehalt ist nur zulässig, wenn die Leistung erst in mehr als vier Monaten kommt und die voraussichtliche Frist daneben steht, oder bei einem Dauerschuldverhältnis (§ 8 Abs. 1 PAngV).
Eine GmbH nennt auf Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger zusätzlich Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer und alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen (§ 35a GmbHG). Ein an Sie adressiertes Angebot ist so ein Brief. Eingetragene Kaufleute und Personengesellschaften haben parallele Pflichten; die Norm hängt von der Rechtsform ab. Fehlt die Rechtsform, fragen Sie nach, bevor Sie unterschreiben.
Ein Aushang mit Stundensätzen im Laden ist eine andere Pflicht (§ 12 PAngV). Schriftliche Angebote, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind, sind davon ausgenommen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1). Steht auf Ihrem Blatt trotzdem eine Zahl, bleibt es beim Gesamtpreis.
Falsche oder fehlende Preisangaben gegenüber Verbrauchern sind eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen (§ 20 PAngV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 WiStrG 1954). Das ist der gesetzliche Rahmen, kein automatischer Betrag. Fehlende Angaben nach der DL-InfoV sind ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 6 DL-InfoV).
Was erst auf die Rechnung gehört
Das Angebot ist keine Rechnung. § 14 UStG gilt, wenn über eine ausgeführte Leistung abgerechnet wird, unabhängig davon, wie das PDF heißt. Diese Zeilen verlangen Sie nicht schon auf dem Kostenvoranschlag:
| Feld | Angebot | Rechnung, § 14 Abs. 4 UStG |
|---|---|---|
| Name und Anschrift des Betriebs | Ja | Ja, plus Ihre Anschrift |
| Steuernummer oder USt-IdNr. | USt-IdNr. nur, wenn er eine hat | Eine von beiden |
| Fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt, Steuersatz und Steuerbetrag | Nein | Ja |
| Art und Umfang der Leistung | Ja, als Beschreibung vor dem Vertrag | Ja, als Abrechnung der ausgeführten Arbeit |
| Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer gegenüber Verbrauchern | Ja, sobald ein Preis genannt wird | Entgelt und Steuerbetrag, oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung |
Zwischen zwei im Inland ansässigen Unternehmern ist die Rechnung nach der Leistung eine elektronische Rechnung in einem strukturierten Format (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Das ersetzt den Kostenvoranschlag nicht, und ein Privatkunden-Angebot muss keine XRechnung sein.
Was ins Impressum gehört
§ 5 DDG gilt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein Link „Impressum“ im Fuß der Website ist der übliche Ort. Das Gesetz verlangt nicht, dass dort „§ 5 DDG“ steht. Ein Verweis auf das aufgehobene § 5 TMG ist seit dem 14.05.2024 veraltet.
| Auf der Website | Wann |
|---|---|
| Name und Anschrift der Niederlassung. Bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte | Immer, § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG |
| E-Mail-Adresse und weitere Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen | Immer, Nr. 2. Das Gesetz nennt die E-Mail ausdrücklich, eine Telefonnummer nicht als eigenes Muss |
| Aufsichtsbehörde | Nur wenn die Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht, Nr. 3 |
| Register und Registernummer | Nur bei Eintragung, Nr. 4 |
| Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung, Fundstelle der Berufsregeln | Nur bei einem reglementierten Beruf im Sinne der genannten Richtlinien, Nr. 5 |
| USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer | Nur wenn er die Nummer besitzt, Nr. 6 |
| Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation | Bei AG, KGaA und GmbH in diesem Zustand, Nr. 7 |
| Stammkapital und ausstehende Einlagen | Nur wenn auf der Seite Angaben zum Kapital gemacht werden, Nr. 1 |
Wer eine Information nach § 5 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG). Die Geldbuße kann in diesem Fall bis zu 50.000 Euro betragen (§ 33 Abs. 6 Nr. 3). Auch das ist der Rahmen, kein Automatismus. Name auf dem Angebot und Name im Impressum müssen dieselbe Person oder Gesellschaft sein. Zwei verschiedene Firmen auf Zettel und Website sind ein Grund, nicht zu unterschreiben.
Baubeschreibung, nur beim Verbraucherbauvertrag
Eine Baubeschreibung schuldet der Betrieb nur, wenn er für einen Verbraucher ein neues Gebäude baut oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude übernimmt (§ 650i Abs. 1 BGB). Eine undichte Dachrinne oder ein Zimmer streichen ist das nicht. Der Vertrag selbst braucht dann die Textform (§ 650i Abs. 2).
Die Beschreibung kommt in Textform, bevor Sie Ihre Vertragserklärung abgeben (Art. 249 § 1 EGBGB, § 650j BGB). Sie stellt mindestens Art und Umfang klar und enthält verbindlich den Fertigstellungstermin oder, wenn der Beginn noch nicht feststeht, die Dauer (Art. 249 § 2). Pläne mit Flächen gehören dazu, soweit ein Gebäude beschrieben wird. Macht der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben selbst, entfällt diese Pflicht (§ 650j).
Wie viel Förderung gibt es?
Keine. KfW und BAFA fördern weder ein vollständiges Angebot noch ein Impressum. Angebote einholen ist kein Antrag. Wollen Sie einen Heizungstausch oder die Gebäudehülle fördern lassen, hängt der Zuschuss an der Reihenfolge: Vertrag nur mit aufschiebender oder auflösender Bedingung, dann Antrag, fest bauen erst nach der Zusage. Das steht unter BEG Förderung beantragen. Den Zuschuss nicht in die Angebotssumme rechnen.
Ob zwei Blätter dieselbe Leistung meinen, ist eine andere Frage: Angebote vergleichen. Die VOB/B gilt nicht von selbst, nur wenn sie vereinbart ist.
Was nicht dazugehört
- Kein Antrag bei KfW oder BAFA, nur weil Name und Anschrift vollständig sind.
- Keine Rechnungsnummer und kein Leistungsdatum auf dem Kostenvoranschlag.
- Keine Berufshaftpflicht-Angabe, wenn keine solche Versicherung besteht.
- Kein Meistertitel, der zum angebotenen Gewerk nicht passt. Die Rolle prüfen Sie über die Kammer, siehe Meisterbetrieb Pflicht.
- Kein Impressum auf einem reinen Papierzettel. Das Impressum hängt an der Website, die Kontaktzeilen am Angebot.
Reihenfolge
- Name, Rechtsform und ladungsfähige Anschrift lesen. Straße und Hausnummer, nicht nur ein Postfach oder eine Handynummer.
- Preis: eine Summe, inklusive Umsatzsteuer. Fragen Sie, ob Anfahrt, Gerüst, Entsorgung und Material in dieser Summe stecken oder daneben fehlen.
- Bei einer GmbH: Geschäftsführer und Registernummer nach § 35a GmbHG.
- Website öffnen. Impressum und Angebot müssen denselben Namen tragen. Ein Verweis auf § 5 TMG ist veraltet.
- Bei Neubau oder erheblichem Umbau: Baubeschreibung in Textform, bevor Sie unterschreiben.
- Bei Förderung: erst den Weg in BEG Förderung beantragen lesen, dann einen unbedingten Vertrag schließen.
Fristen
Gültig seit 17.05.2010 (DL-InfoV), 28.05.2022 (PAngV) und 14.05.2024 (DDG). Ein Ablaufdatum nennt der Gesetzestext nicht. Die DL-InfoV wurde zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.05.2026 geändert, das DDG durch Artikel 1 desselben Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 138), die PAngV durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139). Die Pflicht am Angebot hat keinen bundesweiten Stichtag: die Angaben stehen vor dem schriftlichen Vertrag oder, ohne Schriftform, vor der Arbeit. Das Impressum ist ständig verfügbar, nicht erst auf Nachfrage nach dem Auftrag.
Typische Fehler
- Nur eine Mobilnummer, keine Straße.
- Nettopreis plus „zzgl. MwSt.“, ohne hervorgehobenen Gesamtpreis.
- „Sanierung komplett“ ohne Art und Umfang.
- AGB erwähnt, Text nicht dabei.
- Impressum verweist auf § 5 TMG, oder der Name weicht vom Angebot ab.
- Kostenvoranschlag und Rechnung in einem Dokument vermischt.
- Zuschuss erwartet, den es für diese Angaben nicht gibt.
Quellen
- Gesetze im Internet: DL-InfoV, Volltext (Angaben vor dem Vertrag, § 6 Ordnungswidrigkeit)
- § 3 PAngV, Gesamtpreis gegenüber Verbrauchern
- § 5 DDG, Impressum für digitale Dienste
- § 35a GmbHG, Angaben auf Geschäftsbriefen
- Art. 249 § 2 EGBGB, Inhalt der Baubeschreibung
Handwerknah vermittelt keine Aufträge. Sie kontaktieren den Betrieb direkt und vergleichen die Angebote selbst. Listen nach Gewerk: Dach München · Heizung Berlin · Elektro Hamburg · Maler Köln · Dach Frankfurt.
Häufige Fragen
Reicht eine Handynummer auf dem Angebot?
Nein. § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV verlangt eine ladungsfähige Anschrift und dazu Angaben für den direkten Kontakt, insbesondere Telefon und E-Mail oder Fax. Die Nummer allein ersetzt Straße und Hausnummer nicht.
Muss das Impressum auf dem Papierangebot stehen?
Nein. § 5 DDG hängt an der Website. Auf dem Angebot stehen die Angaben nach der DL-InfoV und, gegenüber Verbrauchern, der Gesamtpreis. Stimmen die Namen nicht überein, unterschreiben Sie nicht.
Darf das Angebot „zzgl. MwSt.“ sagen?
Gegenüber Verbrauchern muss der Gesamtpreis dastehen, also der Betrag inklusive Umsatzsteuer. Eine Aufschlüsselung ist erlaubt, der Gesamtpreis ist dann hervorzuheben. Nur „zzgl. MwSt.“ ohne Endbetrag erfüllt § 3 PAngV nicht.
Gibt es dafür KfW oder BAFA?
Nein. Vollständige Angaben sind eine Pflicht des Betriebs, kein Förderprogramm. Einen Zuschuss gibt es erst für eine förderfähige Maßnahme, und nur in der Reihenfolge aus dem Antragstext.